1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Mey Maschinenbau Prien GmbH & Co. KG (nachfolgend "Lieferant") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch "Auftraggeber" genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2.1 An Angebote und Kostenvoranschläge hält sich der Lieferant 21 Tage gebunden.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Als schriftlich geschlossener Kaufvertrag in diesem Sinne sind auch die jeweilige Bestellung und darauffolgende Auftragsbestätigung zu verstehen, sowie – falls zutreffend – übergeordnete Rahmenlieferverträge. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform in diesem Zusammenhang genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail oder per Telefax.
2.4 Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Sollten Angaben des Auftraggebers auf dessen Zeichnungen auf öffentliche Vorgaben (z.B. ISO-Normen) verweisen und sollten diese Vorgaben ungültig oder veraltet sein, so behält sich der Lieferant vor, die erforderlichen Überprüfungen zur Erfüllung der Übereinstimmung der Leistung mit den Forderungen des Auftraggebers (=Qualitätskontrolle) nach eigener Methodik durchzuführen. Sollte der Auftraggeber bei eigener Überprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen, so stellt dies keinen Mangel dar, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich gegenüber dem Lieferanten vor Vertragsschluss eine eindeutige Methode zur Überprüfung der Übereinstimmung der Leistung mit seinen Anforderungen übermittelt und der Lieferant hat dieser zugestimmt.
2.5 Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3.1 Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen, sofern nicht im Folgenden bereits eine speziellere vertragliche Regelung vorgesehen ist. Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach seiner Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Lieferant den Auftraggeber hinzuweisen. Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten. Die Preise verstehen sich für betriebsübliche Arbeitszeit (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 7 Uhr bis 17 Uhr) und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
3.2 Vereinbaren die Parteien abweichend von Ziffer 3.1. ausdrücklich eine Lieferung frei Haus, beinhaltet der sodann vereinbarte Preis Fracht – oder Versandkosten und Verpackung und erfolgt auf das Gelände der jeweils in der Bestellung angegeben Adresse. Eine Übernahme des Transportrisikos ist hiermit gerade nicht verbunden. Die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Ziffer 3.1 unberührt.
3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Kalendertagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
3.5 Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig. Der Lieferant ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.
4.1 Allgemein - Ändern sich im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Rechnungserstellung ("Anpassungszeitraum") einzelne oder mehrere der in den folgenden Ziffern (4.2 und 4.3) aufgeführten preisbildungsrelevanten Bestandteile ("Preisbestandteile") oder das Inflationsniveau insgesamt, so erfolgt auf Basis dieser Ziffer 4 eine Preisanpassung des ursprünglich nach Ziffer 3 gebildeten Preises zur Endabrechnung wie folgt:
4.1.1 Sofern sich einzelne oder mehrere der Preisbestandteile (bspw. Kosten zugelieferter Fertigungsteile) ändern, erfolgt eine auf dieser Änderung basierende, in der Endabrechnung ausweisungspflichtige Bestandteilsanpassung ("Preisbestandteilsanpassung"), welcher als jeweils geänderter Preisbestandteil sodann mit in den Gesamtpreis ("Gesamtpreis") einfließt;
4.1.2 Ändert sich das in dieses § 4 aufgeführte Inflationsniveau, so erfolgt auf Grundlage dieser Ziffer 4 eine entsprechend gesamte Anpassung des Gesamtpreises ("Preisanpassung");
4.1.3 Bei einer Preisanpassung des Gesamtpreises gem. dieser Ziffer 4.1.2. werden einzelne etwaig erforderliche Preisbestandteilsanpassungen gem. Ziffer 4.1.1. nicht berücksichtigt.
4.2 Inflationsniveau
Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland im Anpassungszeitraum um mehr als 3 % nach oben oder unten verändert, so ändert sich der Gesamtpreis quotal dementsprechend.
4.3 Preisbestandteile
4.3.1 Hat sich der Preis für in US-Dollar bezogene einbaufertige Kaufteile ("Fertigteile") oder der Preis für die zur Erzeugung von zu fertigenden Kaufteilen ("Fertigungsteile") erforderlichen Ausgangsmaterialien, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, Plattenware, Blechtafeln, Stangen, Rohre, Winkelstähle und Flachstähle ("Rohmaterialien") (Fertigteile, Fertigungsteile und Rohmaterialien zusammen auch "Zulieferteile"), aufgrund von Schwankungen des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurses für den US-Dollar im Anpassungszeitraum ("Dollareinkauf") um mehr als 5 % nach oben oder unten verändert, so erfolgt eine entsprechend quotale Preisanteilsanpassung.
4.3.2 Falls sich der Preis für Zulieferteile (gem. Ziffer 4.3.1.), die nicht in US-Dollar zu zahlen sind, und bezüglich derer keine Rahmenverträge mit Preisbindung möglich sind, im Anpassungszeitraum um mehr als 5 % nach oben oder unten verändert, so erfolgt eine quotal entsprechende Preisbestandteilsanpassung.
4.3.3 Falls sich der Preis für externe Oberflächen, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich die Verzinkung, Eloxal, Pulverbeschichtung oder Nasslackierung, oder Zeichnungsteile oder der Preis für Fertigteile und Fertigungsteile, bei denen ein sog. Legierungszuschlag pro Kilogramm vertragsgemäß erhoben wird, im Anschaffungszeitraum um mehr als 5 % nach oben oder unten verändern, so erfolgt eine entsprechend quotale Anpassung, sofern eine solche Anpassung nicht bereits nach Ziffer 4.3.1. oder 4.3.2. erfolgt ist.
4.3.4 Stellt die Deutsche Rohstoffagentur (DERA) der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe amtlich fest, dass sich der Preis, der für die Erzeugung der Fertigungsteile erforderlichen Rohmaterialien (Ziffer 4.3.1.) im Anpassungszeitraum um mehr als 5 % nach oben oder unten verändert hat, so erfolgt eine entsprechende Preisbestandteilsanpassung, sofern eine solche Anpassung nicht bereits nach Ziffer 4.3.1. oder 4.3.2. erfolgt ist.
4.3.5 Verändern sich die Kosten für den Versand vom Lieferanten zum Endkunden ("Endkundenversand") oder für den Versand von Fertigteilen (Ziffer 4.3.1.), Fremdbeschaffungsteilen (Ziffer 4.3.3.) oder Rohmaterialien (Ziffer 4.3.1.) vom jeweiligen Zulieferer zum Lieferanten oder der Versand- und Rückversand von Fertigungsteilen (Ziffer 4.3.1.), die zur Oberflächenbearbeitung bzw. -veredlung eingesendet werden oder Teilen, die im Rahmen des Werksverkehrs zwischen Deutschland und Ungarn versendet werden ("Zwischenversand"), im Anpassungszeitraum um mehr als 5 % nach oben oder unten, so verändert sich der Preisbestandteil entsprechend quotal.
Selbiges gilt, wenn sich Kosten für die Logistikdienstleistungen eines Spediteurs des Lieferers, welche den Versand von Waren jeglicher Art aus einem Kommissionierlager zu dem ungarischen Standort des Lieferanten betreffen, im Anpassungszeitraum um mehr als 5 % nach oben oder unten verändern.
5.1 Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt als Lieferzeitpunkt der Tag der Übergabe der Lieferung an den Auftraggeber bzw. das Abstellen der Lieferung auf dem Gelände des Auftraggebers.
5.2 Der Lieferant kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht nachkommt. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.
5.3 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, Krieg und umfangreiche Mobilmachungen im Land des Sitzes des Lieferanten oder seiner Zulieferer, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Lieferanten geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Lieferanten nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. In jedem Fall – sei es, dass ein Hindernis vorübergehender oder dauerhafter Natur ist – hat der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu informieren. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall steht dem Lieferanten ein Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.
5.4 Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.5 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist gemäß der jeweiligen Auftragsstätte eine der Produktionsstätten des Lieferanten in Nyúl, Ungarn und Győr, Ungarn, oder, sofern nichts anderes bestimmt ist der Sitz des Lieferanten in Prien am Chiemsee. Schuldet der Lieferant auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
6.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Lieferanten.
6.3 Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferant dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
6.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages (netto) der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
6.5 Die Sendung wird vom Lieferanten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- der Lieferant dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 7 Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
7.1 Die folgenden Einschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferzeitpunkt gem. Ziffer 5.1oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht binnen 14 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferanten nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Sofern der Liefergegenstand sich bei einem Endkunden oder sonstigem Dritten befindet, übernimmt der Lieferant lediglich die Kosten des günstigsten Versandweges vom Sitz des Auftraggebers zum Sitz des Lieferanten. Etwaige Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
7.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferanten, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferant aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Zulieferer für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Zulieferer erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten gehemmt.
7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.7 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
7.8 Schweißarbeiten des Lieferanten werden ausschließlich nach der jeweils gültigen DIN EN ISO 5817 Bewertungsgruppe C ausgeführt. Bedarf es einer Ausführung der Schweißarbeiten nach DIN EN ISO 5817 Bewertungsgruppe B bzw. Ausführungsklassen deren Standard die DIN EN ISO 5817 der Bewertungsgruppe C nicht genügt, ist es die Pflicht des Auftraggebers den Lieferanten vor oder bei Auftragserteilung auf diesen Sachverhalt explizit und gesondert (Textform) hinzuweisen. Kommt der Auftraggeber seiner Hinweispflicht bezüglich einer höheren Bewertungsgruppe nicht nach und wird die Anforderung einer höheren Bewertungsgruppe als die der DIN EN ISO 5817 Bewertungsgruppe C vom Lieferanten daher nicht berücksichtigt, stellt die Ausführung der Schweißarbeiten nach DIN EN ISO 5817 Bewertungsgruppe C keinen Sachmangel dar, der den Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigt.
8.1 Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.
8.2 Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3 Soweit der Lieferant gem. Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Lieferanten.
8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
8.5 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung des Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
9.2 Die vom Lieferanten an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferanten. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.
9.3 Der Lieferant verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftraggeber.
9.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
9.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen. Abweichend von § 947 BGB erwirbt der Lieferant auch anteilsmäßiges Miteigentum, wenn die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist.
9.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus gegen einen Dritten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferant ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
9.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Lieferanten.
9.8 Der Lieferant wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen teilweise freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Lieferanten.
9.9 Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag ganz oder teilweise zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Lieferanten Rosenheim oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Lieferanten ist in diesen Fällen jedoch Rosenheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
10.2 Auf Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.
10.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Zur Ausfüllung einer Regelungslücke gelten die Regelungen als vereinbart, die die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten ("Verkäufer") über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ("Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.5 Bei Schriftverkehr jeglicher Art ist die Bestellnummer, Com.-Nr. sowie Kundennummer anzugeben. Soweit in anderen Vereinbarungen z.B. Rahmenverträgen, Lieferung auf Abruf vereinbart ist, muss die Lieferung unverzüglich auf Abruf erfolgen.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
Es ergibt sich daher für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen im Zweifelsfall folgende Rangfolge:
3.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn der Käufer sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen.
3.2 Der Verkäufer hat sich im Angebot genau an die Spezifikationen und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Auf Abweichungen von der Anfrage, offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen.
3.3 Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich zu bestätigen.
3.4 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
4.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
4.3 Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer hat im Falle der schriftlichen Zustimmung durch uns, den Dritten hinsichtlich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber uns übernommen hat. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
5.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands "frei Haus" an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Prien am Chiemsee zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
5.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der Verkäufer, sofern er die Fehlleitung des Transportes verschuldet hat.
5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
6.1 Die Liefergegenstände müssen, sofern nicht anders vereinbart, dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere den in Europa geltenden EG-Richtlinien, europäische Normen sowie ergänzend geltenden nationale Normen und technischen Spezifikationen (EN, VDE, VDI usw.) entsprechen. Der Verkäufer hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und unsere die betrieblichen Regeln und Vorschriften zu berücksichtigen.
6.2 Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG-Konformitätserklärung zu liefern.
6.3 Bei der Lieferung von Gefahrstoffen sind uns Produktinformationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter, rechtzeitig vor der Lieferung zu übermitteln. Der Einsatz von krebserregenden Stoffen ist dem Verkäufer untersagt. Soweit anwendbar, unterhält der Verkäufer ein Qualitätssicherungssystem, z.B. gemäß DIN EN ISO 9001:2015. Wir sind ist berechtigt, das System nach Abstimmung zu überprüfen.
7.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge als Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
7.3 Rechnungen können von uns nur bearbeitet werden, wenn diese den Vorgaben in Ziffer 1.6. entsprechen. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Rechnungen sind zweifach auszufertigen und getrennt nach der Bestellung an die jeweilige Rechnungsanschrift zu versenden.
7.4 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. Geleistete Zahlungen sind nicht als vorbehaltlose Abnahme der Ware zu verstehen und erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
7.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
7.7 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
8.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
8.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige beigestellte Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Der Verkäufer haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Gegenstände.
8.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
8.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
9.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
9.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
9.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
9.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
9.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht bei Lieferung beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind und kann innerhalb von 14 Tagen nach Entgegennahme der Lieferung erfolgen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
9.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
9.7 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
9.8 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Unfälle, kriegerische Ereignisse, Absatzstockungen, behördliche Eingriffe, ähnliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Verwendung der bestellten Ware unmöglich oder wirtschaftlich erheblich erschwert ist.
Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt, so ist die andere Partei berechtigt, für einen nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
11.1 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
11.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
11.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
12.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
12.3 Sofern nicht anders vereinbart, har der Verkäufer eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 2 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
13.3 Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Liefer-/ Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgefordert oder ersetzt, so beginnt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponente mit Ablieferung/ Abnahme erneut.
13.4 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
14.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
14.2 Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Prien am Chiemsee. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.